Verwaltung

Statuten
 

Anmerkung: Alle Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter

 

1.      Name und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen "Schweizerische Volkspartei (SVP) Villmergen-Hilfikon" (nachstehend SVP Villmergen-Hilfikon) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Villmergen / Aargau.

Art. 2

Die SVP Villmergen-Hilfikon ist eine Ortspartei der SVP Bezirk Bremgarten. Sie ist als Sektion der SVP Aargau der SVP Schweiz angeschlossen.


2.      Zweck

Art. 3

Die SVP Villmergen-Hilfikon setzt sich für eine freiheitliche und bürgerliche Politik, für einen föderalistischen Staat, für eigenverantwortliche Bürger sowie für ein partnerschaftliches Verhältnis der Bevölkerung mit den Gemeindebehörden ein.

Die SVP Villmergen-Hilfikon organisiert Wahl- und Abstimmungskampagnen und unterstützt die Bestrebungen der Bezirks- und Kantonalpartei. Sie nimmt Stellung zu relevanten Fragen der kommunalen, regionalen und nationalen Politik.

Die Grundsätze der schweizerischen und der kantonalen Partei gelten für die SVP Villmergen-Hilfikon als Richtlinien.

3.      Mitglieder

Art. 4

Die Mitgliedschaft in der SVP Villmergen-Hilfikon steht schweizerischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Villmergen offen, welche das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und sich zu den Zielen der SVP Villmergen-Hilfikon bekennen.

Die Aufnahme erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines jährlichen Beitrages, welcher durch die Generalversammlung festgelegt wird.

Art. 5

Mitglieder, die gegen die Ziele und die Interessen der SVP Villmergen-Hilfikon verstossen, können vom Vorstand nach erfolgter Anhörung schriftlich und begründet aus der SVP Villmergen-Hilfikon ausgeschlossen werden.

Ein Parteiausschluss kann innert 30 Tagen schriftlich der Rekurskommission der Kantonalpartei vorgelegt werden. Es gelten deren Verfahrensbestimmungen.

Art. 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

- Austrittserklärung an den Vorstand

- Wegzug aus der Gemeinde

- Ausschluss

- Tod


4.    Organe

Art. 7

Die Organe der SVP Villmergen-Hilfikon sind:

a) Generalversammlung

b) Parteiversammlung

c) Vorstand

d) Revisoren

 

Generalversammlung

Art. 8

Die Generalversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Sie ist das oberste Organ der SVP Villmergen-Hilfikon.

Art. 9

Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Traktanden an die Mitglieder mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung.

Art. 10

10 Mitglieder der SVP Villmergen-Hilfikon können bis 15 Tage vor der Generalversammlung die Behandlung eines Geschäfts verlangen. Der Präsident hat solche Geschäfte den Mitgliedern umgehend anzukündigen.

Art. 11

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, bei seiner Abwesenheit vom Vizepräsidenten, bei dessen Abwesenheit von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Die Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht 1/5 der Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangen.

Der Vorsitzende hat den Stichentscheid.

Art. 12

Die Generalversammlung entscheidet über folgende Geschäfte:

a) Protokoll

b) Jahresbericht des Präsidenten

c) Jahresrechnung

d) Budget

e) Mitgliederbeiträge

f) Wahl des Vorstandes

g) Wahl des Präsidenten

h) Wahl der Revisoren

i) Nominationen für Gemeinde-, Bezirks- und Kantonswahlen

k) Parolen für Abstimmungen

l) Statutenänderungen

Art. 13

Die Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen nach einfachem (relativem) Mehr der anwesenden Mitglieder.

Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute Mehr, in den nachfolgenden Wahlgängen das relative Mehr der anwesenden Mitglieder massgebend.

 

Parteiversammlung

Art. 14

Eine Parteiversammlung wird nach Bedarf vom Vorstand einberufen. Sie hat informativen Charakter, ausser die Parteiversammlung beschliesst über vom Vorstand traktandierte Geschäfte.

 

Vorstand

Art. 15

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.

Er wird auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt, welche der Amtsdauer des Grossen Rates entspricht. Wiederwahl ist möglich.

Art. 16

Der Vorstand tagt auf Einladung des Präsidenten, welche den Vorstandsmitgliedern mindestens 7 Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Traktanden zuzustellen ist.

Art. 17

Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern das absolute Mehr der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Er fasst seine Beschlüsse nach relativem Mehr der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmungen erfolgen offen. Die Stimmenthaltung ist nicht erlaubt.

Art. 18

Über Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist in der Regel an der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen.

Art. 19

Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

a) Wahrung der Interessen und Führung der SVP Villmergen-Hilfikon

b) Vertretung der SVP Villmergen-Hilfikon gegen aussen

c) Umsetzen der finanziellen Verpflichtungen im Rahmen des Budgets

d) Bildung von Kommissionen und Arbeitsgruppen für Spezialaufgaben

e) Festlegen des Jahresprogramms

f) Festlegen des Finanzreglements für Mandatsträger

g) Ausschluss von Mitgliedern aus der SVP Villmergen-Hilfikon (z.B. bei Nichtbezahlen des Jahresbeitrages)

h) Bechlussfassung über alle Geschäfte, für die nicht andere Organe zuständig sind

Art. 20

Der Präsident bzw. bei seiner Abwesenheit der Vizepräsident sowie der Aktuar bzw. bei seiner Abwesenheit ein Mitglied des Vorstands zeichnen für die SVP Villmergen-Hilfikon zu zweien.

Art. 21

Mandatsträger nehmen an den Vorstandssitzungen beratend teil. Sie verfügen über kein Stimmrecht.

Mandatsträger sind:

- Gemeinderäte

- Bezirksrichter

- kantonale und eidgenössische Parlamentarier

- weitere durch den Vorstand zu bestimmende Behörden- und Kommissionsmitglieder

 

Revisoren

Art. 22

Die 2 Revisoren werden von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt, welche jener des Vorstandes entspricht. Wiederwahl ist möglich.

Art. 23

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der Zahlungsvorgänge. Sie stellen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag.


5. Finanzen

Art. 24

Für das Finanzwesen der SVP Villmergen-Hilfikon ist Art. 957 OR anwendbar. Ausnahmen bestimmen diese Statuten.

Art. 25

Die SVP Villmergen-Hilfikon finanziert sich durch:

a) Beiträge der Mitglieder

b) Beiträge der Mandatsträger

c) Spenden

d) sonstige Einnahmen

Art. 26

Die SVP Villmergen-Hilfikon nimmt Spenden unter Wahrung der Vertraulichkeit entgegen. Spenden sind in der Erolgsrechnung als Gesamtbetrag pro Jahr und ohne Namensnennung darzustellen.

Art. 27

Alle weiteren Erträge sind sonstige Einnahmen.

Art. 28

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

6.  Weitere Bestimmungen

Art. 29

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 30

Insofern diese Statuten keine Bestimmungen enthalten gelten subsidiär (behelfsmässig) die Statuten der Kantonalpartei, und erst dann Art. 60 ff. ZGB.

Art. 31

Für Statutenänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Art. 32

Für die Auflösung der SVP Villmergen-Hilfikon ist eine 3/4 Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Ein allfälliges vorhandenes Vereinsvermögen ist der Bezirkspartei, bzw. der Kantonalpartei der SVP zur Verwaltung zu übergeben. Bei einer Neugründung der Ortspartei Villmergen-Hilfikon erhält diese das Vereinsvermögen zur statutarischen Verwendung zurück.

Art. 33

Diese Statuten treten mit Genehmigung durch die Generalversammlung vom 20.04.2018 in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten vom 02.12.1995.





Villmergen, 20.04.2018

 

SVP Villmergen-Hilfikon

 


Markus Keusch                  Karin Hueber

Präsident                          Aktuarin
   




                                 

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